Allgemeine Informationen
- Im Allgemeinen muss eine ausländische Person, die in das Königreich Thailand einreisen möchte, bei der thailändischen Botschaft oder einem Thailändischen Generalkonsulat um ein Visum ansuchen. Allerdings benötigen Staatsangehörige bestimmter Länder kein Visum, wenn sie folgende Voraussetzungen für eine Visumbefreiung erfüllen:
(1) Sie sind Staatsangehörige von Ländern, die von der Visumspflicht befreit sind, wenn sie Thailand als Touristen bereisen. Diese Staatsangehörigen dürfen sich im Königreich bis zu 30 Tagen aufhalten. Für mehr Information, sehen Sie bitte nach unter: Touristenvisumsbefreiung.
(2) Sie sind Staatsangehörige jener Länder, die mit Thailand zwischenstaatliche Abkommen zur Visumsbefreiung getroffen haben. Für genauere Information sehen Sie bitte auf der Liste der Länder nach, die unter diese Kategorie fallen.
- Reisende, die von Ländern anreisen oder durch Länder reisen, die als vom Gelbfieber betroffene Zonen gelten, müssen einen Internationalen Gesundheitspass erwerben, der bescheinigt, dass sie gegen Gelbfieber geimpft sind. Weitere Informationen: Siehe Liste der Länder, die als Gelbfieberzonen deklariert sind.
- Staatsbürger bestimmter Länder können ausschließlich bei der Königlich Thailändischen Botschaft oder beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat im jeweiligen Aufenthaltsland bzw. bei jener Königlich Thailändischen Botschaft, die für das Aufenthaltsland zuständig ist, um ein Visum ansuchen.
- Reisende werden ersucht, sich vor ihrer Reise nach Thailand nach den für die Ausstellung eines Visums zuständigen Abteilungen bei einer Königlich Thailändischen Botschaft oder einem Königlich Thailändischen Konsulat zu erkundigen. Kontaktdaten dieser Botschaften und Konsulate finden Sie unterwww.mfa.go.th/web/10.php.
- Um ein Visum zu erwerben, muss jeder Ausländer einen gültigen Reisepass oder ein Reisedokument haben, welcher/welches von der Königlich Thailändischen Regierung anerkannt wird und hat sich nach den Bestimmungen des Thailändischen Einwanderungsgesetzes B.E. 2522 (1979) zu richten. Außerdem muss sich die ansuchende Person zum Zeitpunkt, da das Visum beantragt wird, außerhalb Thailands befinden. Dem Ansuchenden wird, je nach Aufenthaltszweck, dann ein bestimmtes Visum ausgestellt. Für weitere Information über die verschiedenen Arten von Visa und allgemeine Anforderungen für Visa, sehen Sie nach unter „Visumsarten“ und „Visumsausstellung“.
- Gewöhnlich muss man persönlich um ein Visum ansuchen. Königlich Thailändische Botschaften und Königlich Thailändische Generalkonsulate einiger Länder akzeptieren jedoch in bestimmten Fällen auch Anträge, die von Vertretern oder am Postweg gestellt werden. Bitte informieren Sie sich bei der Königlich Thailändischen Botschaft oder dem betreffenden Thailändischen Generalkonsulat über die Möglichkeiten der Antragstellung.
- Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen der Rechtsgültigkeit eines Visums und der erlaubten Aufenthaltsdauer. Die Rechtsgültigkeit besagt, in welcher Zeitspanne man das Visum verwenden kann, um nach Thailand einzureisen. Diese beträgt normalerweise 3 Monate, in einigen Fällen jedoch 6 Monate, 1 Jahr oder auch 3 Jahre. Sie wird nach Ermessen der Königlich Thailändischen Botschaft oder des Königlich Thailändischen Konsulats festgelegt und am Visa-Aufkleber ersichtlich.
- Die erlaubte Aufenthaltsdauer hingegen wird von der Thailändischen Einwanderungsbehörde zum Zeitpunkt der Einreise in Übereinstimmung mit dem Typ des Visums gewährt. Zum Beispiel beträgt die erlaubte Aufenthaltsdauer bei einem Transit Visum höchstens 30 Tage, bei einem Touristenvisum höchstens 60 Tage und bei einem Non Immigrant Visum höchstens 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise. Die erlaubte Aufenthaltsdauer, welche die Einwanderungsbehörde gewährt, ist am Einreisestempel ersichtlich. Reisende, die sich länger als dort angegeben in Thailand aufhalten möchten, können bei den Ämtern der Einwanderungsbehörde in Bangkok, Chalermprakiat Regierungs= Komplex (Gebäude B-Süd), Chaengwattana Straße, Soi 7, Moo 3, Laksi, Bangkok 120100,Telefon(66-2) 141-9889/ Kundendienst: 1178/Fax. (66-2) 143-8228,Öffnungszeiten: 08.30-16.30 Uhr (Montag – Freitag) oder bei einer Einwanderungsbehörde in den Provinzen um eine Verlängerung der erlaubtenAufenthaltsdauer ansuchen. Für Informationen besuchen Sie die Internetseite der Einwanderungsbehörde: www.immigration.go.th
- Ausländer, die nach Thailand reisen, dürfen dort nicht arbeiten, unabhängig vom Typ des Visums, es sei denn, sie haben eine Arbeitserlaubnis. Jene, die beabsichtigen, dort zu arbeiten, benötigen das entsprechende Visum, um dazu
berechtigt zu sein. Sie finden nähere Informationen auf der Internetseite der Behörde des Arbeitsministeriums, Abteilung für Beschäftigung unter: www.doe.go.th/workpermit/index.html
- Königlich Thailändische Botschaften und Königlich Thailändische Konsulate haben die Amtsbefugnis, Visa für Ausländer zu erstellen, die nach Thailand einreisen möchten. Das Ausüben der Amtsbefugnis, jemandem die Einreise nach, erfolgt jedoch nach Ermessen des Verantwortlichen Bediensteten an der Einwanderungsbehörde. In einigen Fällen wird dieser einem Ausländer trotz gültigem Visum die Einreise nach Thailand nicht gestatten, dann nämlich, wenn nach seinem Ermessen Grund zur Annahme hat, der Ausländer falle in jene Kategorie von Personen, die nach dem Einwanderungsgesetz B.E. 2522 (1979) nicht einreisen dürfen.
- Nach diesem Gesetz dürfen folgende Personen nicht einreisen:
(1) Ausländer ohne rechtswirksamen Reisepass oder einem gleichwertigen, rechtswirksamen Dokument stattdessen; oder Ausländer, welche zwar einen rechtswirksamen Pass haben, aber kein gültiges Visum, welches von einer Königlich Thailändischen Botschaft, einem Königlich Thailändischen Generalkonsulat oder dem Außenministerium ausgestellt wurde.
Eine Ausnahme stellen jene Personen dar, die von der Visumspflicht befreit sind. Das Ministerium legt die Vorschriften für die Ausstellung eines Visums bzw. Befreiung von der Visumspflicht fest.
(2) Personen, die nicht über die Geldmittel verfügen, die für eine Einreise vonnöten sind.
(3) Ausländer, die ins Königreich trotz mangelnder entsprechender Ausbildung arbeiten wollen bzw. in Widerspruch zum Ausländerbeschäftigungsgesetz zu arbeiten beabsichtigen.
(4) Psychisch instabile Personen, oder Träger jener Krankheiten, die in den Bestimmungen des Ministeriums aufgelistet sind.
(5) Personen, die noch nicht gegen die Pocken geimpft worden sind bzw. die erforderlichen Auffrischungsimpfungen bzw. anderen Schutz gegen diese Krankheiten nicht vorweisen können bzw. sich weigern, eine entsprechende Impfung vom Arzt der Einwanderungsbehörde vornehmen zu lassen.
(6) Ausländer, die von einem Thailändischen Gericht inhaftiert wurden, oder durch rechtmäßige Verfügung bzw. Urteil eines Drittlandes verurteilt wurden, außer es handelt sich um Bagatell,- oder Fahrlässigkeitsdelikte bzw. um ein Vergehen, für das das Ministerium eine Ausnahme vorgesehen hat.
(7) Personen, deren Verhalten eine öffentliche Gefahr darstellen könnte; oder vermutlich zu einem Ärgernis werden könnten oder den Frieden bzw. die Sicherheit des Staates beeinträchtigen könnten, ebenso Ausländer, die unter Festnahme,- bzw. Haftbefehl von stehen, die zuständige Beamte von anderen Regierungen verhängt haben.
(8) Personen, die den Anlass zur Annahme geben, der Grund ihrer Einreise in das Königreich sei die Verwicklung mit Prostitution, der Menschenhandel mit Frauen oder Kindern, Drogenschmuggel oder andere Arten von Schmuggel gegen die öffentliche Moral.
(9) Personen, die kein Geld oder Sicherheit, wie in Kapitel 14 des Einwanderungsgesetzes B.E. 2522 (1979) vorgesehen, haben.
(10) Personen, denen die Einreise nach Kapitel 16 dieses Gesetzes nicht gestattet ist.
(11) Personen, die entweder von der Thailändischen Regierung oder der Regierung eines Drittlandes abgeschoben wurden; oder deren Aufenthaltsrecht in Thailand oder anderen Staaten widerrufen wurde; oder die von den zuständigen Beamten aus dem Königreich auf Kosten der Thailändischen Regierung vertrieben wurden- außer das Ministerium gewährt sieht davon ausnahmsweise im Einzelfall ab.